Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1. Unsere Lieferungen und Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten für alle Verträge, Lieferungen, Leistungen und Angebote einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte u.ä. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir dies schriftlich bestätigen.
2. Etwaigen Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Soweit sich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit denen des Bestellers decken, gelten die sich decken- den Klauseln, auch wenn im übrigen hiermit den Bedingungen des Bestellers widersprochen wird.
3. Unsere Angebote sind bzgl. Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeiten freibleibend. Sämtliche Aufträge, auch wenn sie durch Vertreter oder Angestellte entgegengenommen werden, oder Nebenabreden zu diesen Bedingungen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung, ebenso jede Änderung des Inhalts eines bereits bestätigten Auftrages.
2. Zahlungsbedinungen
1. Unsere Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Versandkosten und Transportversicherung zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Bei Auslandslieferungen hat der Besteller Zölle und sonstige Grenzabgaben zu tragen.
2. Mangels besonderer Vereinbarung sind Zahlungen ausschließlich unmittelbar und ohne Abzug an uns auf die in der Rechnung angegebenen Bankkonten wie folgt zu leisten: 50% nach Eingang der Auftragsbestätigung, 50% nach Mitteilung an den Besteller, dass die Hauptteile versandbereit sind, der Restbetrag innerhalb von 14 Tagen nach Gefahrübergang und Rechnungszugang.
3. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.
4. Befindet sich der Besteller mit der Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge in Verzug, können wir wegen unserer Lieferverpflichtungen aus anderen Verträgen, die damit in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Besteller geltend machen. Der Besteller kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Leistung entsprechen- der Sicherheit abwenden.
5. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, wenn wir ihn über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht für Zurückbehaltungsrechte oder Ansprüchen wegen Mängeln. Bei Mängeln bleibt § 6 unberührt.
3. Liefer- und Leistungszeit, Verzögerungen
1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragspartei- en. Liefer- und Ausführungsfristen sind nur nach unserer schriftlichen Bestätigung bindend. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir sobald als möglich mit.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch innerhalb eines Verzuges. Ist die Lieferung oder Ausführung durch den vorgenannten Umstand unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Rohstoff- und Energiemangel, Feuer, erhebliche Störungen des Betriebs oder des Transportes und sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände gleich, die uns die Lieferung oder Ausführung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns, unserem Vorlieferanten oder einem ihrer Unterlieferer eintreten. Beginn und Ende solcher Umstände werden wir dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Besteller zurücktreten.
6. Teillieferungen sind zulässig
7. Falls wir in Verzug geraten, kann der Besteller nach erfolglosem Ablauf einer uns gesetzten, angemessenen Nachfrist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten. Bei teilweisem Verzug ist der Besteller, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat, berechtigt, von dem gesamten Vertrag zurückzutreten. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich aus- schließlich nach § 7 dieser Bedingungen.
4. Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht auf den Besteller über, wenn die Lieferung ihm oder einem Frachtführer oder einer sonst zur Ausführung der Sendung bestimmten Person übergeben wurde, spätestens jedoch beim Verlassen unseres Betriebsgrundstückes, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Bei Annahme- oder Abrufverzug des Bestellers oder bei Verzögerung des Versands aus nicht von uns zu vertretenden Gründen geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, zu dem die Ware ihm als versandbereit gemeldet wird. Dies gilt auch für Teillieferungen.
5. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Zahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung behalten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass wir das Miteigentum an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes erwerben. Der Besteller verwahrt das (Mit-)Eigentum unentgeltlich für uns. Ware, an der uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
2. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt in Höhe des Rechnungsbetrages sicherungshalber an uns ab. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat der Besteller auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/ und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Preis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
6. Mängelansprüche
1. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
2. Für die Eignung unserer Liefergegenstände für den vom Besteller vorgesehenen Verwendungszweck übernehmen wir keine Garantie oder Haftung, es sei denn, dass wir die Eignung ausdrücklich zugesichert haben oder es sich um die gewöhnliche Verwendung handelt.
3. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
4. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Die Feststellung eines Mangels ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
5. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
6. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Wir tragen außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt.
7. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bestehen nur nach Maßgabe des § 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
8. Keine Gewähr wird übernommen für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nach- lässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.
9. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung unsererseits für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vor- genommenen Änderungen des Liefergegenstandes.
7. Haftung
1. Wenn der Liefergegenstand unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der § 6 und 7 Ziffer 2 entsprechend.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a) bei Vorsatz
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter oder Erfüllungsgehilfen
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,
e) für Schäden, für die wir aufgrund des Produkthaftungsgesetzes einstehen müssen. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
8. Verjährung
Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt 12 Monate, beginnend ab Übergabe der Ware. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Für Schadensersatzansprüche nach § 7 Ziffer 2 gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
9. Entwürfe
1. Alle Rechte an von uns erstellten Skizzen, Entwürfen, Reinzeichnungen, Originalen, Filmen, EDV-Programmen usw. verbleiben uns, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
2. Werden uns Vorlagen und Ideen zur Verfügung gestellt, so beziehen sich unsere Rechte nur auf den Teil des Entwurfes, der von uns gestaltet wurde.
3. Kommt ein Vertrag nicht zustande, so werden von uns erstellte technische Zeichnungen berechnet, wenn sie uns nicht zurückgegeben werden. Die Verwendung unserer Zeichnungen ohne unsere Zustimmung ist untersagt; insbesondere dürfen diese nicht kopiert oder an Dritte weitergegeben werden.
4. Für die Verletzung eventuell bestehender Schutzrechte Dritter über- nehmen wir keine Verantwortung.
10. Besondere Mitwirkungspflichten
1. Der Besteller ist verpflichtet, uns für erforderliche Versuche die durch unsere Maschinen zu verpackenden oder etikettierenden Originalgegenstände bzw. das von ihm dafür vorgesehene Verpackungsmaterial und etwaige sonstige Materialien kostenlos zur Verfügung zu stellen. Von uns bereitgestelltes Material wird gesondert berechnet.
2. Kommt der Besteller mit seinen Mitwirkungshandlungen in Verzug, kann er uns gegenüber keine Rechte aus § 3 geltend machen.
11. Montagekosten
Das Aufstellen, die Inbetriebnahme, das Ein- und Ausbauen der von uns gelieferten Ware sowie sonstige Service-Leistungen und die Einweisung des Personals des Bestellers durch unseren Kundendienst werden gesondert berechnet. Es gelten hierfür die bei uns üblichen Kostensätze gemäß unseren Allgemeinen Montagebedingungen.
12. Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Besteller im Zusammenhang mit dem Auftrag unterbreiteten Informationen als vertraulich.
13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilwirksamkeit
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt aus- schließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Firmensitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Stand: 12.01.2022